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STK 2019 67

fahrlässige schwere Körperverletzung

Schwyz · 2019-12-11 · Deutsch SZ
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fahrlässige schwere Körperverletzung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, gegen D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, verteidigt durch Rechtsanwältin E.________, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom

16. September 2019, SEO 2019 12);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Privatkläger durch seinen Rechtsvertreter gegen das im Dispo- sitiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. Sep- tember 2019 am 3. Oktober 2019 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 4. November 2019 zugestellt wurde (KG-act. 3);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Montag, 25. November 2019 endete, keine Berufungserklärung eingegan- gen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Mel- dung des Freispruchs an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 4. Dezember 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Dezember 2019 STK 2019 67 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen 1. A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, gegen D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, verteidigt durch Rechtsanwältin E.________, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom

16. September 2019, SEO 2019 12);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Privatkläger durch seinen Rechtsvertreter gegen das im Dispo- sitiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. Sep- tember 2019 am 3. Oktober 2019 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 4. November 2019 zugestellt wurde (KG-act. 3);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Montag, 25. November 2019 endete, keine Berufungserklärung eingegan- gen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Mel- dung des Freispruchs an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 4. Dezember 2019 kau